ESD STATEMENT | Arbeitszeitgesetz: ESD warnt vor Zwei-Klassen-Flexibilität zulasten kleiner Unternehmen

ESD STATEMENT | Arbeitszeitgesetz: ESD warnt vor Zwei-Klassen-Flexibilität zulasten kleiner Unternehmen

Berlin/Saarbrücken, 22.06.2026. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales plant eine Reform des Arbeitszeitgesetzes. Der vorliegende Referentenentwurf sieht vor, dass anstelle einer täglichen künftig eine wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit vereinbart werden kann.

Die angekündigte Flexibilisierung soll jedoch grundsätzlich an einen Tarifvertrag oder an darauf beruhende betriebliche Vereinbarungen gebunden werden. Damit bliebe ein großer Teil der kleinen und mittleren Unternehmen von modernen Arbeitszeitmodellen ausgeschlossen.
Viele inhabergeführte Unternehmen sind nicht tarifgebunden und verfügen weder über eine eigene Personalabteilung noch über einen Betriebsrat. Dennoch müssen auch sie Arbeitszeiten flexibel an Kundenaufträge, Projektphasen, saisonale Schwankungen und die persönlichen Bedürfnisse ihrer Beschäftigten anpassen können.

„Eine Reform, die mehr Flexibilität verspricht, diese aber an einen Tarifvertrag bindet, geht an der Realität vieler kleiner Unternehmen vorbei. Moderne Arbeitszeiten dürfen kein Tarifprivileg sein“, erklärt ESD-Präsident Timo Lehberger.

Kritisch bewertet der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e.V. zudem die vorgesehenen Regelungen zur Arbeitszeiterfassung. Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sollen grundsätzlich noch am Tag der Arbeitsleistung elektronisch aufgezeichnet werden. Der Arbeitgeber bleibt auch dann für die ordnungsgemäße Erfassung verantwortlich, wenn Beschäftigte die Dokumentation selbst übernehmen.

Eine verlässliche Arbeitszeiterfassung ist notwendig, um gesetzliche Höchstarbeitszeiten und Ruhezeiten zu kontrollieren. Die konkrete Ausgestaltung muss jedoch verhältnismäßig bleiben und die betrieblichen Strukturen kleiner Unternehmen berücksichtigen.
Die dauerhafte Ausnahme von der elektronischen Aufzeichnung ist im Entwurf lediglich für Arbeitgeber mit bis zu zehn Beschäftigten vorgesehen. Abweichungen vom Zeitpunkt und von der Form der Aufzeichnung sollen wiederum vor allem über tarifvertragliche Regelungen möglich sein. Damit droht eine doppelte Benachteiligung nicht tarifgebundener kleiner und mittlerer Unternehmen: Sie erhalten weniger Möglichkeiten zur flexiblen Verteilung der Arbeitszeit und gleichzeitig weniger Spielraum bei deren Dokumentation.

Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales kann hier eingesehen werden: https://table.media/assets/berlin/arbeitszeit_bmas.pdf

Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland e.V. fordert:

  • Tarifvorbehalt streichen: Die wöchentliche Begrenzung der Arbeitszeit muss allen Betrieben offenstehen und darf nicht vom Bestehen oder von der Übernahme eines Tarifvertrags abhängen.
  • Betriebliche Vereinbarungen ermöglichen: In nicht tarifgebundenen Betrieben müssen Arbeitgeber und Beschäftigte die flexible Verteilung der Arbeitszeit unmittelbar vereinbaren können – auch ohne Betriebsrat.
  • Beschäftigtenschutz klar regeln: Die wöchentliche Arbeitszeit muss durch verbindliche Höchstarbeitszeiten, Ruhezeiten und geeignete Ausgleichsregelungen abgesichert werden. Zusätzliche individuelle Zustimmungspflichten dürfen nicht zu neuer Bürokratie für kleine Unternehmen führen.
  • Aufzeichnungsfrist auf sieben Tage verlängern: Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit müssen nicht zwingend am Tag der Arbeitsleistung erfasst werden. Eine Dokumentation bis zum Ablauf des siebten folgenden Kalendertages muss für alle Betriebe zulässig sein.
  • Wahlfreiheit für kleine Unternehmen schaffen: Arbeitgeber mit weniger als 50 Beschäftigten müssen dauerhaft zwischen elektronischer und nichtelektronischer Arbeitszeiterfassung wählen können.

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