ESD Positionen
Der ESD bringt die Perspektive der Selbständigen aktiv in die politische Diskussion ein. Mit seinen Positionspapieren bezieht der Verband Stellung zu aktuellen wirtschafts-, sozial- und mittelstandspolitischen Themen und entwickelt konkrete Vorschläge für praxisnahe und zukunftsfähige Lösungen. Hier finden Sie unsere aktuellen Positionen und Forderungen im Überblick.
05.07.2026
WENIGER BÜROKRATIE REICHT NICHT
POSITION DES EUROPAVERBANDES DER SELBSTÄNDIGEN – DEUTSCHLAND (ESD) E. V. ZUM „PROGRAMM FÜR AUFSCHWUNG UND BESCHÄFTIGUNG“ VON CDU, CSU UND SPD
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e. V. begrüßt grundsätzlich die im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgesehenen Ansätze zum Bürokratieabbau und zur Beschleunigung von Verwaltungsverfahren.
Gleichzeitig macht der Verband deutlich, dass echte wirtschaftliche Entlastung nur gelingt, wenn auch hohe Lohnnebenkosten und Energiepreise dauerhaft gesenkt werden. Der ESD fordert unter anderem den Erhalt der Minijobs, Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge Selbstständiger, gleiche Wettbewerbsbedingungen für tarifgebundene und nicht tarifgebundene Unternehmen sowie einen spürbaren Abbau von Bürokratie und Berichtspflichten.
Weniger Bürokratie reicht nicht
Position des Europaverbandes der Selbständigen – Deutschland (ESD) e. V. zum „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ von CDU, CSU und SPD
Adressiert an die Bundesregierung, die Fraktionen der Regierungskoalition und die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Position auf einen Blick
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e. V. begrüßt die im „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ vorgesehenen Maßnahmen zum Abbau von Berichtspflichten, zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren und zur Flexibilisierung betrieblicher Entscheidungen.
Das Programm setzt damit an mehreren Problemen an, die Selbstständige und kleine Unternehmen im betrieblichen Alltag belasten. Ob daraus eine tatsächliche Entlastung entsteht, hängt jedoch von der konkreten gesetzlichen Umsetzung ab.
Bei den zentralen Kostenfaktoren bleibt das Programm hinter den Anforderungen kleiner und mittlerer Unternehmen zurück. Es enthält weder eine belastbare Begrenzung der Lohnnebenkosten noch eine überzeugende Perspektive für dauerhaft wettbewerbsfähige Energiepreise.
Zugleich drohen neue Belastungen durch die Erhöhung der Pauschalsteuer für Minijobs und die Kürzung der steuerlichen Förderung von Handwerkerleistungen. Vorgesehene Sonderregelungen zugunsten tarifgebundener Unternehmen können nicht tarifgebundene kleine Betriebe benachteiligen.
Der ESD fordert deshalb:
1. Bürokratieabbau und Verfahrensbeschleunigung verbindlich und praxistauglich umzusetzen.
2. Einen weiteren Anstieg der Lohnnebenkosten zu verhindern.
3. Kleine und mittlere Unternehmen dauerhaft bei den Energiepreisen zu entlasten.
4. Allgemeine Entlastungen unabhängig von einer Tarifbindung zu gewähren.
5. Minijobs als flexible Beschäftigungsform zu erhalten.
6. Bei der Altersvorsorge Selbstständiger Wahlfreiheit statt Systemzwang zu gewährleisten.
7. Datenschutz- und Lieferkettenpflichten tatsächlich zu reduzieren.
8. Die steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen nicht zu kürzen.
Politischer Anlass
CDU, CSU und SPD haben mit dem „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ ein umfassendes Reformpaket vorgelegt. Es enthält Vorhaben aus dem Steuer-, Arbeits-, Sozial-, Energie- und Verwaltungsrecht und soll wirtschaftliche Dynamik fördern, Investitionen erleichtern und Beschäftigung stärken.
Viele der vorgesehenen Maßnahmen betreffen Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen unmittelbar. Dazu gehören der Abbau gesetzlicher Berichtspflichten, kürzere Verwaltungsverfahren, flexiblere Befristungsmöglichkeiten, Änderungen bei Minijobs und Zuschlägen, Reformen der Altersvorsorge sowie Vorgaben zum Datenschutz und zum Lieferkettenrecht.
Der ESD erkennt an, dass das Programm bestehende Probleme aufgreift. Die Bewertung darf sich jedoch nicht auf die Zahl angekündigter Einzelmaßnahmen beschränken. Entscheidend ist, ob sich die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Selbstständige und kleine Unternehmen insgesamt verbessern.
Dafür müssen auch die wesentlichen Kostenbelastungen der Betriebe berücksichtigt werden. Hohe Sozialversicherungsbeiträge, steigende Arbeitskosten und nicht wettbewerbsfähige Energiepreise können Entlastungen an anderer Stelle schnell wieder aufzehren.
Berichtspflichten: Beweislastumkehr konsequent umsetzen
Der ESD begrüßt die vorgesehene Beweislastumkehr bei bundesrechtlichen Berichtspflichten. Gesetzliche Berichtspflichten gegenüber staatlichen Stellen sollen grundsätzlich entfallen. Fortbestehen sollen nur solche Pflichten, deren besondere Erforderlichkeit ausdrücklich begründet wird.
Dieser Ansatz ist geeignet, die bisherige Logik umzukehren. Bislang müssen Unternehmen zahlreiche Informations-, Dokumentations- und Nachweispflichten erfüllen, ohne dass deren Nutzen regelmäßig überprüft wird. Künftig muss der Staat begründen, weshalb eine Belastung weiterhin notwendig ist.
Positiv ist auch das Ziel, innerhalb von zwölf Monaten mindestens ein Viertel der überprüfbaren Dokumentationspflichten abzuschaffen und neue Berichtspflichten grundsätzlich zu vermeiden.
Damit daraus eine tatsächliche Entlastung entsteht, darf die Überprüfung jedoch nicht lediglich zu redaktionellen Anpassungen oder zur Zusammenfassung bestehender Pflichten führen. Maßgeblich muss die im Unternehmen eingesparte Arbeitszeit sein.
Die Bundesregierung sollte deshalb transparent darlegen, welche Pflichten vollständig entfallen, wie hoch die daraus resultierende Zeit- und Kostenersparnis ist und welche neuen Pflichten im selben Zeitraum eingeführt werden.
Verwaltungsverfahren beschleunigen
Die geplante Genehmigungsfiktion kann dazu beitragen, Investitionen und betriebliche Vorhaben schneller umzusetzen. Vollständig eingereichte Anträge sollen grundsätzlich nach vier Monaten als genehmigt gelten, sofern die zuständige Behörde keinen besonderen Prüfbedarf anmeldet.
Der ESD unterstützt diesen Ansatz. Unternehmen dürfen nicht auf unbestimmte Zeit auf behördliche Entscheidungen warten. Verbindliche Fristen schaffen Planbarkeit und erhöhen den Druck, Verwaltungsverfahren effizient zu organisieren.
Dabei muss eindeutig geregelt werden, wann ein Antrag als vollständig gilt. Behörden dürfen den Beginn der Frist nicht durch wiederholte oder nachträgliche Anforderungen hinauszögern. Ein besonderer Prüfbedarf muss konkret begründet werden und darf nicht zur pauschalen Verlängerungsmöglichkeit werden.
Auch die vorgesehene Frist von höchstens vier Wochen für die Erteilung einer Steuernummer ist zu begrüßen. Gerade bei Gründungen und betrieblichen Veränderungen führen lange Wartezeiten zu unnötigen Verzögerungen.
Verfahrensfristen müssen digital nachvollziehbar sein. Antragsteller benötigen eine verbindliche Eingangsbestätigung, eine klare Aufstellung noch fehlender Unterlagen und jederzeit einen transparenten Bearbeitungsstand.
Befristete Beschäftigung erleichtern
Die geplante Ausweitung sachgrundloser Befristungen kann kleinen Unternehmen Einstellungen bei unsicherer Auftragslage erleichtern. Für Beschäftigte, die bis Ende 2030 eingestellt werden, sollen Befristungen bis zu 48 Monate und bis zu sechs Verlängerungen möglich sein. Auch eine erneute Ersteinstellung beim selben Arbeitgeber soll zugelassen werden.
Kleine Unternehmen können konjunkturelle Schwankungen und den Ausfall einzelner Aufträge deutlich schlechter auffangen als große Unternehmen. Flexiblere Befristungsmöglichkeiten können deshalb dazu beitragen, dass Betriebe überhaupt zusätzliche Beschäftigte einstellen.
Der vorgesehene Wegfall des Schriftformerfordernisses zum 1. Januar 2027 ist ebenfalls sinnvoll. Digitale und rechtssichere Vertragsabschlüsse entsprechen der betrieblichen Realität und reduzieren unnötigen Verwaltungsaufwand.
Die Regelungen müssen jedoch einfach und verständlich ausgestaltet werden. Neue Sonderfristen, Nachweispflichten oder komplizierte Übergangsregelungen würden einen Teil der beabsichtigten Entlastung wieder zunichtemachen.
Altersvorsorge: Absicherung ja, Systemzwang nein
Der ESD unterstützt das Ziel, bestehende Altersvorsorgelücken bei Selbstständigen zu schließen. Eine verbindliche Mindestabsicherung für neu in die Selbstständigkeit eintretende Personen kann vertretbar sein.
Eine Vorsorgepflicht darf jedoch nicht mit einem Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden. Selbstständige tragen ihre Vorsorgebeiträge vollständig allein. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Zugleich sind ihre Einkommen häufig schwankend oder saisonabhängig.
Bestehende Vorsorgelösungen müssen geschützt werden. Bereits tätige Selbstständige dürfen nicht nachträglich mit zusätzlichen Beiträgen belastet werden, wenn sie ihre Altersvorsorge unter den bislang geltenden Rahmenbedingungen aufgebaut haben.
Für neue Selbstständige muss eine echte Wahlmöglichkeit zwischen mindestens zwei gleichwertigen Vorsorgewegen bestehen: der gesetzlichen Rentenversicherung und einem rechtlich gebundenen Altersvorsorgedepot mit Kapitalmarktanteil.
Beiträge müssen sich am tatsächlichen steuerlichen Gewinn orientieren. Gründungsphasen, niedrige Einkommen, wirtschaftliche Krisen und erhebliche Auftragseinbrüche sind durch flexible Beiträge, Jahresausgleiche und geeignete Entlastungsregelungen zu berücksichtigen.
Siehe detaillierte Forderung unter:
https://esd-ev.de/media/attachments/2026/06/26/position_av.pdf
Minijobs nicht schrittweise unattraktiv machen
Die vorgesehene Anhebung des Pauschalsteuersatzes für Minijobs von zwei auf fünf Prozent belastet kleine Arbeitgeber unmittelbar. Zugleich steht die Empfehlung der Alterssicherungskommission im Raum, den steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus geringfügiger Beschäftigung abzuschaffen.
Minijobs erfüllen in vielen kleinen Unternehmen eine wichtige Funktion. Sie ermöglichen es, begrenzte oder schwankende Arbeitsvolumen abzudecken, Auftragsspitzen aufzufangen und Beschäftigung in einem überschaubaren Umfang anzubieten.
In vielen Fällen entsteht aus einem Minijob keine größere sozialversicherungspflichtige Stelle. Wird diese Beschäftigungsform zu teuer oder administrativ zu aufwendig, fällt die Beschäftigung häufig vollständig weg.
Der ESD spricht sich dafür aus, Missbrauch und problematische Fehlanreize gezielt zu bekämpfen. Eine flexible Beschäftigungsform darf jedoch nicht durch eine Abfolge steuerlicher und sozialversicherungsrechtlicher Verschärfungen schrittweise beseitigt werden.
Die Bundesregierung sollte deshalb auf die Erhöhung des Pauschalsteuersatzes verzichten und vor weiteren Änderungen eine unabhängige Folgenabschätzung für kleine Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte vorlegen.
Lohnnebenkosten verbindlich begrenzen
Die Stabilisierung des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung reicht nicht aus, um die Belastung der Unternehmen zu begrenzen. Entscheidend ist die Summe aller Sozialversicherungsbeiträge.
Steigende Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung verteuern Beschäftigung unabhängig davon, ob ein einzelner Beitragssatz stabil bleibt. Besonders kleine Betriebe können zusätzliche Belastungen nur begrenzt auffangen.
Höhere Lohnnebenkosten erschweren Neueinstellungen, begrenzen Lohnerhöhungsspielräume und können Investitionen verdrängen. Sie schwächen damit gerade jene Unternehmen, die einen erheblichen Teil der Beschäftigung und Ausbildung tragen.
Der ESD fordert eine verbindliche Belastungsgrenze für die Sozialversicherungsbeiträge. Zusätzliche Ausgaben der Sozialversicherungen dürfen nicht automatisch über höhere Beiträge auf Beschäftigte und Arbeitgeber verlagert werden.
Versicherungsfremde Leistungen müssen aus Steuermitteln finanziert werden. Zugleich sind strukturelle Reformen notwendig, um die Ausgabendynamik in den Sozialversicherungssystemen zu begrenzen.
Keine Benachteiligung nicht tarifgebundener Unternehmen
Die Obergrenze für die steuerliche Begünstigung von Zuschlägen an Sonn- und Feiertagen soll auf einen Stundenlohn von bis zu 75 Euro steigen. Vollständig beitragsfrei sollen steuerfreie Zuschläge jedoch nur im Regelungsbereich eines Tarifvertrags sein.
Dadurch können zwei Unternehmen, die ihren Beschäftigten denselben Zuschlag zahlen, unterschiedlich mit Sozialversicherungsbeiträgen belastet werden. Ein nicht tarifgebundener Betrieb müsste höhere Abgaben tragen als ein tarifgebundener Wettbewerber.
Diese Ungleichbehandlung ist nicht sachgerecht. Die beitragsrechtliche Behandlung einer Zahlung muss sich nach deren Höhe und Zweck richten, nicht nach der Tarifbindung des Arbeitgebers.
Kritisch ist auch die Ankündigung, Tarifvertragsparteien Vorschläge für Abweichungen von gesetzlichen Vorgaben im Arbeitsrecht, im Arbeitsschutz sowie bei Berichts- und Sorgfaltspflichten erarbeiten zu lassen.
Branchenspezifische Lösungen können sinnvoll sein. Allgemeine gesetzliche Erleichterungen müssen jedoch allen Unternehmen einer Branche offenstehen. Tarifbindung darf nicht zur Voraussetzung für Bürokratieabbau oder betriebliche Flexibilität werden.
Viele kleine Unternehmen sind aus strukturellen Gründen nicht tarifgebunden. Sie dürfen deshalb nicht von allgemeinen Entlastungen ausgeschlossen oder gegenüber tarifgebundenen Wettbewerbern benachteiligt werden.
Energiepreise dauerhaft senken
Das Reformprogramm enthält Maßnahmen zum Ausbau und zur Modernisierung der Energieinfrastruktur. Diese Investitionen sind notwendig, lösen aber nicht das akute Kostenproblem vieler Unternehmen.
Hohe Strompreise, Netzentgelte und weitere staatlich beeinflusste Preisbestandteile belasten nicht nur energieintensive Industrieunternehmen. Auch Bäckereien, Werkstätten, Hotels, Gaststätten, Händler, Dienstleistungsunternehmen und kleinere Produktionsbetriebe sind auf bezahlbare Energie angewiesen.
Energiekosten wirken sich unmittelbar auf Preise, Investitionen und Beschäftigung aus. Kleine Unternehmen verfügen häufig weder über eigene Energieabteilungen noch über die finanziellen Möglichkeiten, kurzfristig umfassend in Eigenversorgung oder Effizienztechnik zu investieren.
Entlastungen dürfen daher nicht auf einzelne Branchen, Verbrauchsgruppen oder Unternehmensgrößen beschränkt werden. Notwendig sind wettbewerbsfähige und kalkulierbare Energiepreise für die gesamte Breite der Wirtschaft.
Der ESD fordert insbesondere eine Begrenzung staatlich beeinflusster Strompreisbestandteile, eine gerechtere Finanzierung der Netzkosten und einen verlässlichen mittel- und langfristigen Rahmen für betriebliche Investitionen in Energieeffizienz und Eigenversorgung.
Datenschutz: Pflichten statt Beauftragte reduzieren
Der ESD begrüßt das Ziel, kleine und mittlere Unternehmen sowie risikoarme Datenverarbeitungen von unverhältnismäßigen Datenschutzvorgaben zu entlasten.
Eine bloße Verringerung der Zahl verpflichtend zu bestellender Datenschutzbeauftragter reicht jedoch nicht aus. Die Verantwortung für die Einhaltung sämtlicher Vorgaben und die damit verbundenen rechtlichen Risiken bleiben beim Unternehmen.
Für kleine Betriebe kann der Verzicht auf einen Datenschutzbeauftragten sogar dazu führen, dass Inhaberinnen und Inhaber zusätzliche Aufgaben selbst übernehmen oder externe Beratung einkaufen müssen.
Eine tatsächliche Entlastung setzt deshalb bei den materiellen Pflichten an. Notwendig sind klare Bagatellgrenzen, rechtssichere Standardlösungen und vereinfachte Anforderungen für risikoarme Verarbeitungsvorgänge.
Kleine Unternehmen müssen anhand verständlicher Vorgaben erkennen können, welche Maßnahmen erforderlich sind. Rechtsunsicherheit und umfangreiche Einzelfallprüfungen dürfen nicht lediglich unter einem neuen Etikett fortgeführt werden.
Lieferkettenpflichten dürfen nicht weitergereicht werden
Positiv bewertet der ESD das Ziel, Informations- und Prüfpflichten gegenüber kleinen und mittleren Zulieferern auf die mit angemessenem Aufwand verfügbaren Informationen zu begrenzen.
In der Praxis übertragen große Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten häufig durch umfangreiche Fragebögen, Vertragsklauseln, Zertifikatsanforderungen und wiederkehrende Nachweisforderungen auf kleinere Geschäftspartner.
Kleine Unternehmen geraten dadurch mittelbar in komplexe Berichtssysteme, obwohl sie selbst nicht unmittelbar vom gesetzlichen Anwendungsbereich erfasst werden. Dieser sogenannte Trickle-down-Effekt muss wirksam begrenzt werden.
Große Unternehmen dürfen nur solche Informationen verlangen, die für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten tatsächlich erforderlich und beim Zulieferer mit vertretbarem Aufwand verfügbar sind.
Notwendig sind klare gesetzliche Grenzen, standardisierte Abfragen und ein Verbot unangemessener Haftungs- oder Freistellungsklauseln zulasten kleiner Zulieferer.
Förderung von Handwerkerleistungen erhalten
Die geplante Kürzung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen lehnt der ESD ab. Der abziehbare Anteil soll von 20 auf 15 Prozent sinken. Dadurch reduziert sich der jährliche Höchstbetrag von 1.200 auf 900 Euro.
Die steuerliche Förderung schafft einen Anreiz, Handwerkerleistungen regulär zu beauftragen und ordnungsgemäß abzurechnen. Sie stärkt damit regionale Betriebe und wirkt Schwarzarbeit entgegen.
Eine Kürzung würde ausgerechnet eine Regelung schwächen, die wirtschaftspolitische, arbeitsmarktpolitische und fiskalische Ziele miteinander verbindet.
Der ESD fordert deshalb, die bestehende Förderung mindestens in ihrer bisherigen Höhe beizubehalten. Angesichts gestiegener Arbeits- und Materialkosten sollte vielmehr geprüft werden, ob die Höchstbeträge angepasst werden müssen.
Die acht Forderungen des ESD
1. Bürokratieabbau messbar machen
Berichts- und Dokumentationspflichten müssen vollständig entfallen und dürfen nicht lediglich zusammengeführt oder umbenannt werden. Die Bundesregierung muss die tatsächliche Zeit- und Kostenersparnis für Unternehmen transparent ausweisen.
2. Verbindliche Verfahrensfristen schaffen
Genehmigungsfiktionen und Bearbeitungsfristen müssen rechtssicher ausgestaltet werden. Behörden dürfen Fristen nicht durch unklare Vollständigkeitsanforderungen oder pauschal geltend gemachten Prüfbedarf umgehen.
3. Lohnnebenkosten begrenzen
Die Gesamtbelastung durch Sozialversicherungsbeiträge muss verbindlich begrenzt werden. Versicherungsfremde Leistungen sind aus Steuermitteln zu finanzieren.
4. Energiepreise für die gesamte Wirtschaft senken
Entlastungen dürfen nicht auf die energieintensive Industrie beschränkt bleiben. Auch kleine und mittlere Unternehmen benötigen dauerhaft wettbewerbsfähige und kalkulierbare Energiepreise.
5. Tarifunabhängige Gleichbehandlung gewährleisten
Beitragsrechtliche und gesetzliche Entlastungen müssen allen Unternehmen offenstehen. Nicht tarifgebundene Betriebe dürfen bei gleichen Leistungen nicht mit höheren Abgaben belastet werden.
6. Flexible Beschäftigung erhalten
Die Pauschalsteuer für Minijobs darf nicht erhöht werden. Reformen müssen Missbrauch gezielt bekämpfen, ohne geringfügige Beschäftigung als betriebliche Option zu beseitigen.
7. Wahlfreiheit bei der Altersvorsorge sichern
Eine mögliche Altersvorsorgepflicht für Selbstständige muss bestehende Vorsorgelösungen schützen, schwankende Einkommen berücksichtigen und mindestens zwei gleichwertige Vorsorgewege zulassen.
8. Belastungen im Datenschutz und Lieferkettenrecht tatsächlich reduzieren
Datenschutzpflichten müssen für risikoarme Vorgänge vereinfacht werden. Große Unternehmen dürfen ihre gesetzlichen Lieferkettenpflichten nicht durch unverhältnismäßige Nachweisforderungen auf kleinere Zulieferer verlagern.
Schlussfolgerung
Das „Programm für Aufschwung und Beschäftigung“ enthält sinnvolle Ansätze für weniger Bürokratie, schnellere Verwaltungsverfahren und mehr betriebliche Flexibilität.
Diese Maßnahmen allein reichen jedoch nicht aus, um die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Selbstständige und kleine Unternehmen nachhaltig zu verbessern. Solange Lohnnebenkosten und Energiepreise hoch bleiben oder weiter steigen, werden Entlastungen an anderer Stelle teilweise wieder aufgezehrt.
Zusätzliche Belastungen bei Minijobs und Handwerkerleistungen sowie eine mögliche Benachteiligung nicht tarifgebundener Unternehmen stehen zudem im Widerspruch zum Ziel, Beschäftigung und wirtschaftliche Aktivität zu stärken.
Die anstehenden Gesetzgebungsverfahren müssen deshalb genutzt werden, um die richtigen Ansätze des Programms praxistauglich umzusetzen, neue Belastungen zu verhindern und die zentralen Kostenprobleme kleiner Unternehmen anzugehen.
Weniger Bürokratie hilft. Ein echter Aufschwung braucht aber auch niedrigere und verlässlich begrenzte Kosten.
25.06.2026
Altersvorsorgepflicht für Selbstständige:
Absicherung ja, GRV-Zwang nein
Position des Europaverbandes der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. zur Umsetzung der Empfehlung 22 der Rentenkommission
Der ESD befürwortet eine verpflichtende Altersvorsorge für Selbstständige, lehnt jedoch einen generellen Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung für neu gegründete Unternehmen ab.
Stattdessen spricht sich der Verband für eine verbindliche Mindestabsicherung mit echter Wahlfreiheit aus. Selbstständige sollen selbst entscheiden können, ob sie ihre Vorsorge über die gesetzliche Rentenversicherung oder ein rechtlich geschütztes, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot aufbauen. Gleichzeitig fordert der ESD einen uneingeschränkten Bestandsschutz für bereits Selbstständige sowie flexible, einkommensabhängige Beiträge, die der wirtschaftlichen Realität unternehmerischer Tätigkeit gerecht werden. Ziel ist eine verlässliche Altersvorsorge, ohne die unternehmerische Freiheit unnötig einzuschränken.
Altersvorsorgepflicht für Selbstständige: Absicherung ja, GRV-Zwang nein
Position des Europaverbandes der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. zur Umsetzung der Empfehlung 22 der Rentenkommission
Adressiert an die Bundesregierung, die Fraktionen der Regierungskoalition und die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Position auf einen Blick
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. unterstützt das Ziel, bestehende Lücken in der Altersvorsorge Selbstständiger zu schließen. Eine verbindliche Mindestabsicherung für neu in die Selbstständigkeit eintretende Personen ist vertretbar.
Der ESD lehnt jedoch die Empfehlung der Rentenkommission ab, neue Selbstständige verpflichtend und ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.
Eine Vorsorgepflicht darf nicht mit einem Zwang zur gesetzlichen Rentenversicherung gleichgesetzt werden.
Der ESD fordert stattdessen eine gesetzlich verbindliche Mindestabsicherung mit Wahlfreiheit zwischen mindestens zwei gleichwertigen Vorsorgewegen:
der gesetzlichen Rentenversicherung,
einem rechtlich gebundenen Altersvorsorgedepot mit Kapitalmarktanteil
Das von der Rentenkommission vorgesehene voraussetzungslose Opt-out für bereits tätige Selbstständige begrüßt der ESD ausdrücklich. Es muss ohne zusätzliche Bedingungen und ohne aufwendige Einzelfallprüfung umgesetzt werden.
Politischer Anlass
Die Rentenkommission hat ihren Abschlussbericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 vorgelegt. Nun liegt es an der Bundesregierung und den sie tragenden Fraktionen, zu entscheiden, welche Vorschläge aufgegriffen und in Gesetzesform überführt werden.
Empfehlung 22 sieht vor, alle bislang nicht obligatorisch abgesicherten Selbstständigen, die ihre Tätigkeit nach einem festzulegenden Stichtag aufnehmen, verpflichtend und ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Bereits tätige Selbstständige sollen ebenfalls einbezogen werden, sich jedoch voraussetzungslos gegen die Versicherungspflicht entscheiden können.
Der ESD appelliert an Bundesregierung und Bundestag, diese Empfehlung nicht unverändert zu übernehmen. Das Ziel einer verlässlichen Altersvorsorge ist richtig. Der vorgeschlagene Weg eines ausschließlichen GRV-Zwangs für neue Selbstständige ist es nicht.
Bestandsschutz ohne Hintertür
Viele bereits tätige Selbstständige haben ihre Altersvorsorge über Jahre oder Jahrzehnte eigenverantwortlich aufgebaut. Sie haben private Rentenverträge abgeschlossen, Immobilien oder anderes Vermögen erworben und vielfach erhebliche Mittel in den eigenen Betrieb investiert.
Diese Entscheidungen wurden unter den geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen getroffen. Eine nachträgliche Verpflichtung zur gesetzlichen Rentenversicherung könnte bestehende Vorsorgeplanungen entwerten und erhebliche Doppelbelastungen auslösen.
Der ESD begrüßt deshalb das von der Rentenkommission vorgesehene voraussetzungslose Opt-out für Bestandsselbstständige. Dieser Bestandsschutz darf jedoch nicht durch zusätzliche Nachweispflichten, materielle Mindestanforderungen oder behördliche Einzelfallprüfungen ausgehöhlt werden.
Entscheidend muss allein sein, ob die selbstständige Tätigkeit bereits vor dem gesetzlichen Stichtag aufgenommen wurde. Ist das der Fall, muss die Entscheidung gegen eine Einbeziehung in die gesetzliche Rentenversicherung ohne weitere Voraussetzungen möglich sein.
Vorsorgepflicht ja, Systemzwang nein
Der ESD erkennt an, dass dauerhaft fehlende Altersvorsorge nicht allein Privatsache ist. Wer im Erwerbsleben keine ausreichende Absicherung aufbaut, kann im Alter auf steuerfinanzierte Leistungen angewiesen sein. Eine verbindliche Mindestvorsorge kann deshalb gerechtfertigt sein.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jeder Selbstständige demselben Vorsorgesystem angehören muss.
Der Staat muss definieren, welches Mindestniveau erreicht werden soll. Er muss aber nicht vorschreiben, auf welchem Weg dieses Niveau aufgebaut wird.
Die gesetzliche Rentenversicherung kann für viele Selbstständige eine geeignete Option sein. Sie darf jedoch nicht zur alternativlosen Pflichtlösung für alle werden. Selbstständigkeit beruht auf Eigenverantwortung, wirtschaftlicher Risikobereitschaft und unternehmerischer Gestaltungsfreiheit. Diese Grundprinzipien müssen auch bei der Altersvorsorge gelten.
Eine Vorsorgepflicht mit Wahlfreiheit verbindet soziale Verantwortung mit unternehmerischer Freiheit. Ein Zwang in die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ohne Wahlmöglichkeit würde dagegen das System über das eigentliche Ziel der Absicherung stellen.
Selbstständige sind keine Arbeitnehmer ohne Arbeitgeber
Eine unveränderte Übertragung des Beitragssystems abhängig Beschäftigter wird der wirtschaftlichen Realität selbstständiger Tätigkeit nicht gerecht.
Selbstständige tragen ihre Vorsorgebeiträge vollständig allein. Einen Arbeitgeberanteil gibt es nicht. Hinzu kommen häufig schwankende oder saisonabhängige Einkommen, hohe Anfangsinvestitionen, Forderungsausfälle und wirtschaftlich schwächere Monate.
Gerade während der Gründungsphase stehen oftmals geringe oder unregelmäßige Einnahmen erheblichen Anlaufkosten gegenüber. Eine starre Beitragsbelastung kann in dieser Phase nicht nur die Liquidität gefährden, sondern bereits die Entscheidung für eine Unternehmensgründung verhindern.
Deutschland braucht Menschen, die Unternehmen aufbauen, Innovationen vorantreiben und wirtschaftliche Verantwortung übernehmen. Eine Altersvorsorgereform darf die Selbstständigkeit deshalb nicht unnötig erschweren oder gegenüber abhängiger Beschäftigung weiter an Attraktivität verlieren lassen.
Wer das volle unternehmerische Risiko trägt und sämtliche Vorsorgebeiträge selbst finanziert, benötigt eine Absicherung, die sich an seiner tatsächlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit orientiert.
Das ESD-Modell: Mindestabsicherung mit echter Wahlfreiheit
Künftige Selbstständige sollen verpflichtet werden, eine gesetzlich festgelegte Mindestabsicherung für das Alter aufzubauen. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung müssen mindestens zwei gleichwertige Vorsorgewege zur Verfügung stehen.
Gesetzliche Rentenversicherung
Selbstständige müssen sich für eine Absicherung über die gesetzliche Rentenversicherung entscheiden können. Schwankende Einkommen müssen durch vorläufige Beiträge und einen späteren Jahresausgleich berücksichtigt werden.
Altersvorsorgedepot mit Kapitalmarktanteil
Auch ein gesetzlich ausgestaltetes Altersvorsorgedepot muss zur Erfüllung der Mindestabsicherung genutzt werden können.
Der für die Pflichtvorsorge bestimmte Vermögensanteil muss langfristig gebunden, insolvenz- und pfändungsgeschützt und ausschließlich der Altersvorsorge vorbehalten sein. Für die Auszahlungsphase sind Regeln erforderlich, die eine verlässliche Versorgung im Alter und eine angemessene Absicherung des Langlebigkeitsrisikos gewährleisten.
Ein solches Depot eröffnet Selbstständigen die Möglichkeit, über breit gestreute Kapitalmarktanlagen langfristig Vermögen aufzubauen. Es verbindet individuelle Eigentumsrechte mit den Renditechancen des Kapitalmarktes und stärkt die kapitalgedeckte Säule der Altersvorsorge. Die Anerkennung darf nicht auf einzelne Anbieter oder bestimmte Vertriebsmodelle beschränkt werden.
Einheitliche Standards statt einheitlichen Systems
Gegen eine Wahlmöglichkeit wird eingewandt, dass nur die gesetzliche Rentenversicherung eine verlässlich kontrollierbare und lebenslange Absicherung gewährleiste. Dieser Einwand ist ernst zu nehmen. Er rechtfertigt jedoch keinen Zwang zu einem einzigen Vorsorgesystem.
Entscheidend ist nicht, ob die Vorsorge innerhalb oder außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgt. Entscheidend ist, ob sie verbindliche und überprüfbare Mindeststandards erfüllt.
Für alle anerkannten Vorsorgewege müssen deshalb vergleichbare Anforderungen gelten. Dazu gehören eine dauerhafte Zweckbindung, ein wirksamer Insolvenz- und Pfändungsschutz, transparente und begrenzte Kosten, eindeutig zugeordnete individuelle Ansprüche sowie klare Vorgaben für die Leistungs- und Auszahlungsphase.
Auch das Langlebigkeitsrisiko muss angemessen abgesichert sein. Ein Wechsel zwischen den anerkannten Vorsorgewegen darf nicht zu unverhältnismäßigen finanziellen Nachteilen führen.
So lässt sich verhindern, dass Wahlfreiheit zu Scheinvorsorge oder unzureichender Absicherung führt. Der Staat kontrolliert das Ergebnis der Vorsorge, ohne allen Selbstständigen dasselbe System vorzuschreiben.
Beiträge müssen der wirtschaftlichen Realität folgen
Die verpflichtenden Beiträge zur Altersvorsorge müssen sich am tatsächlichen steuerlichen Gewinn orientieren. Selbstständige sollen damit grundsätzlich nach ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit herangezogen werden – analog zur einkommensabhängigen Beitragsbemessung bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten.
Die Beitragspflicht besteht so lange, bis das gesetzlich festgelegte Mindestabsicherungsniveau erreicht ist. Je nach gewähltem Vorsorgeweg kann dieses Ziel durch ausreichende Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung oder durch ein entsprechend hohes, verbindlich gebundenes Vorsorgekapital erfüllt werden.
Sobald die erforderliche Grundabsicherung nachgewiesen ist, muss die verpflichtende Beitragszahlung enden. Selbstständige sollen dann beitragsfrei gestellt werden können und frei entscheiden, ob und in welcher Form sie darüber hinaus für das Alter vorsorgen. Weitere Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung, eine Basisrente, ein Altersvorsorgedepot oder andere Vermögensanlagen bleiben freiwillig möglich.
Die Beiträge sind zunächst auf Grundlage einer realistischen Gewinnschätzung festzusetzen und nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides abschließend abzurechnen. Ein verbindlicher Jahresausgleich muss Über- und Unterzahlungen korrigieren. Bei erheblichen Gewinnveränderungen müssen kurzfristige Anpassungen sowie monatliche, quartalsweise oder jährliche Zahlungen möglich sein.
Für Krankheit, erhebliche Auftragsausfälle, wirtschaftliche Krisen und vergleichbare Härtefälle sind tragfähige Stundungs- und Entlastungsregelungen erforderlich. Notwendige Nachzahlungen dürfen die wirtschaftliche Existenz nicht gefährden.
Gründungen und niedrige Einkommen schützen
In der Gründungsphase müssen reduzierte, einkommensabhängige Beiträge gelten. Bei sehr niedrigen Einkommen sind staatliche Zuschüsse vorzusehen. Für geringfügige oder nur vorübergehend ausgeübte selbstständige Tätigkeiten braucht es sachgerechte Bagatellgrenzen.
Eine vorübergehende Entlastung darf nicht lediglich zu hohen späteren Nachforderungen führen. Andernfalls würde das Liquiditätsproblem nur verschoben.
Die Regelungen müssen so ausgestaltet sein, dass auch wirtschaftlich schwächere Phasen bewältigt werden können, ohne das Ziel einer langfristigen Mindestabsicherung aufzugeben.
Freiheit nach Erreichen der Mindestabsicherung
Die gesetzliche Beitragspflicht muss enden, sobald das festgelegte Mindestabsicherungsniveau erreicht ist.
Selbstständige müssen dann frei entscheiden können, ob, in welchem Umfang und auf welchem Weg sie darüber hinaus für das Alter vorsorgen. Sie können freiwillig weitere Beiträge in den bisherigen Vorsorgeweg einzahlen oder andere Formen der Altersvorsorge und Vermögensbildung wählen.
Eine dauerhafte Pflicht zur Beitragszahlung über die notwendige Grundabsicherung hinaus lehnt der ESD ab. Der Staat soll gewährleisten, dass eine verlässliche Mindestvorsorge vorhanden ist. Wie Selbstständige darüber hinaus ihr Vermögen zwischen zusätzlicher Altersvorsorge, Betriebsvermögen, Immobilien und anderen Kapitalanlagen aufteilen, bleibt ihrer persönlichen und unternehmerischen Verantwortung überlassen.
Die vier Forderungen des ESD
1. Bestandsschutz uneingeschränkt gewährleisten
Das von der Rentenkommission vorgeschlagene voraussetzungslose Opt-out für bereits tätige Selbstständige muss ohne zusätzliche Bedingungen, Nachweise oder Einzelfallprüfungen umgesetzt werden. Im Grunde sollten bereits jetzt selbständig tätige Personen nicht verpflichtend in die GRV einbezogen werden.
2. Auf den GRV-Zwang für neue Selbstständige verzichten
Neue Selbstständige dürfen nicht ohne Wahlmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung gezwungen werden. An die Stelle einer verpflichtenden Systemzugehörigkeit muss eine verbindliche Mindestabsicherung treten.
3. Mindestens zwei gleichwertige Vorsorgewege anerkennen
Die gesetzliche Rentenversicherung und ein rechtlich gebundenes Altersvorsorgedepot müssen als gleichwertige Möglichkeiten zur Erfüllung der Vorsorgepflicht zur Verfügung stehen. Für alle Optionen müssen vergleichbare Schutz- und Leistungsstandards gelten.
4. Die wirtschaftliche Realität der Selbstständigkeit berücksichtigen
Beiträge müssen sich am tatsächlichen steuerlichen Gewinn orientieren. Schwankende Einkommen, Gründungsphasen, niedrige Einkommen und wirtschaftliche Härtefälle sind durch flexible Beiträge, einen Jahresausgleich und geeignete Entlastungsregelungen zu berücksichtigen. Das Verfahren muss digital, transparent und bürokratiearm ausgestaltet werden.
Schlussfolgerung
Die Politik muss sich jetzt entscheiden, ob sie lediglich den Kreis der Pflichtversicherten erweitert oder eine tragfähige Altersvorsorgelösung für Selbstständige schafft.
Der ESD unterstützt eine verbindliche Mindestabsicherung. Er lehnt jedoch einen gesetzlichen Rentenversicherungszwang ohne Wahlmöglichkeit ab.
Absicherung braucht Verbindlichkeit. Selbstständigkeit braucht Wahlfreiheit. Beides lässt sich miteinander verbinden.
25.06.2026
Minijobs weiterentwickeln statt abschaffen
Position des Europaverbandes der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. zur Umsetzung der Empfehlung 26 der Rentenkommission
Der ESD spricht sich gegen eine pauschale Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs aus.
Nach Auffassung des Verbandes erfüllen Minijobs eine wichtige Funktion für Beschäftigte und insbesondere für kleine und inhabergeführte Unternehmen, da sie flexible Arbeitsmodelle und die Abdeckung begrenzter Arbeitsvolumina ermöglichen. Anstatt diese Beschäftigungsform abzuschaffen, fordert der ESD eine gezielte Weiterentwicklung: Altersvorsorgelücken sollen dort geschlossen werden, wo sie tatsächlich bestehen, während bereits sozial abgesicherte Beschäftigte weiterhin rentenversicherungsfreie Minijobs ausüben können. Gleichzeitig setzt sich der Verband für den Erhalt der bürokratiearmen Abwicklung, den Abbau von Hürden beim Übergang in reguläre Beschäftigung sowie für eine konsequente Bekämpfung von Missbrauch ein. Ziel ist es, Beschäftigung zu sichern, Bürokratie zu vermeiden und praxistaugliche Lösungen für den Arbeitsmarkt zu schaffen.
Minijobs weiterentwickeln statt abschaffen
Position des Europaverbandes der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. zur Umsetzung der Empfehlung 26 der Rentenkommission
Adressiert an die Bundesregierung, die Fraktionen der Regierungskoalition und die Mitglieder des Deutschen Bundestages
Position auf einen Blick
Der Europaverband der Selbständigen – Deutschland (ESD) e.V. lehnt die pauschale Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs ab.
Minijobs abzuschaffen, schafft nicht automatisch zusätzliche reguläre Beschäftigung. Eine solche Reform würde insbesondere kleine und inhabergeführte Betriebe belasten, begrenzte Beschäftigungsmöglichkeiten gefährden und vielen Menschen eine flexible Möglichkeit zum Hinzuverdienst nehmen.
Aus einem begrenzten Arbeitsvolumen entsteht durch die Abschaffung des Minijobs noch keine reguläre Stelle. Im ungünstigsten Fall entfällt die Beschäftigung vollständig.
Der ESD spricht sich deshalb für eine gezielte Weiterentwicklung geringfügiger Beschäftigung aus. Altersvorsorgelücken müssen dort geschlossen werden, wo sie tatsächlich bestehen. Beschäftigte, die bereits über eine sozialversicherungspflichtige Haupttätigkeit oder eine vergleichbare obligatorische Altersvorsorge abgesichert sind, sollen dagegen weiterhin einen rentenversicherungsfreien Minijob ausüben können.
Die pauschalierte und bürokratiearme Abwicklung muss erhalten bleiben. Missbrauch ist gezielt zu bekämpfen, ohne eine in vielen Betrieben sinnvoll und ordnungsgemäß genutzte Beschäftigungsform insgesamt infrage zu stellen.
Politischer Anlass
Die Rentenkommission hat empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs für Beschäftigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze abzuschaffen. Nun müssen Bundesregierung und Koalitionsfraktionen entscheiden, ob und in welcher Form dieser Vorschlag aufgegriffen und gesetzlich umgesetzt werden soll.
Der ESD appelliert an die politisch Verantwortlichen, die Empfehlung nicht pauschal zu übernehmen. Die soziale Absicherung geringfügig Beschäftigter muss verbessert werden. Eine ersatzlose Abschaffung oder vollständige Gleichstellung mit regulären Beschäftigungsverhältnissen würde jedoch den unterschiedlichen Funktionen von Minijobs und den betrieblichen Realitäten kleiner Unternehmen nicht gerecht.
Eine Reform muss Altersvorsorgelücken schließen, Beschäftigung erhalten und Übergänge in sozialversicherungspflichtige Arbeit erleichtern. Sie darf nicht auf der unbewiesenen Annahme beruhen, jeder abgeschaffte Minijob werde automatisch durch eine reguläre Stelle ersetzt.
Minijobs erfüllen eine eigenständige Funktion
Minijobs sind kein Ersatz für reguläre Beschäftigung. Sie erfüllen jedoch eine eigenständige Funktion für Beschäftigte und Betriebe.
Sie ermöglichen Nebenbeschäftigungen, erleichtern den Einstieg oder Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt und bieten eine rechtssichere Möglichkeit, begrenzte oder schwankende Arbeitsbedarfe abzudecken. Genutzt werden sie unter anderem von Schülerinnen und Schülern, Studierenden, Auszubildenden, Rentnerinnen und Rentnern, pflegenden Angehörigen sowie Menschen, die bewusst nur wenige Stunden arbeiten möchten oder können.
Hinzu kommen Beschäftigte mit einer sozialversicherungspflichtigen Haupttätigkeit, die einen Minijob zum ergänzenden Hinzuverdienst nutzen. Sie sind bereits über ihr Hauptarbeitsverhältnis sozial abgesichert. Eine zusätzliche verpflichtende Verbeitragung würde ihren Nettoverdienst verringern. Dem stünden häufig nur geringe zusätzliche Rentenansprüche gegenüber, da die soziale Absicherung bereits über das Hauptarbeitsverhältnis besteht.
Auch auf betrieblicher Seite sind die Einsatzmöglichkeiten klar begrenzt. Gerade in kleinen und inhabergeführten Unternehmen fallen Tätigkeiten an, für die nur wenige Wochenstunden benötigt werden. Das gilt beispielsweise bei Auftragsspitzen, saisonalen Arbeiten, Veranstaltungen, Urlaubs- und Krankheitsvertretungen sowie stundenweisen Büro-, Reinigungs-, Liefer- oder Servicetätigkeiten.
Aus einem solchen Arbeitsvolumen entsteht durch eine gesetzliche Neuregelung weder eine Vollzeitstelle noch automatisch eine reguläre Teilzeitbeschäftigung.
Kleine Betriebe brauchen praktikable Beschäftigungsformen
Kleine Unternehmen verfügen in der Regel nicht über größere Personalreserven. Sie müssen flexibel auf Nachfrageschwankungen, kurzfristige Ausfälle und begrenzte Arbeitsvolumina reagieren können. Der Minijob bietet hierfür eine vergleichsweise einfach abzuwickelnde Beschäftigungsform.
Eine vollständige Überführung in das reguläre Sozialversicherungssystem würde nicht nur die Arbeitskosten erhöhen. Sie dürfte auch zusätzliche Melde-, Abrechnungs- und Dokumentationspflichten auslösen. Bei wenigen monatlichen Arbeitsstunden kann der administrative Aufwand schnell außer Verhältnis zum tatsächlichen Beschäftigungsumfang stehen.
Missbrauch gezielt bekämpfen
Gegen den Erhalt des Minijobs wird eingewandt, geringfügige Beschäftigung könne reguläre Arbeitsverhältnisse verdrängen, zur Aufteilung von Beschäftigung genutzt werden und Menschen dauerhaft in einer unzureichend abgesicherten Erwerbsform festhalten.
Diese Risiken müssen ernst genommen werden. Sie rechtfertigen jedoch nicht die Abschaffung einer Beschäftigungsform, die in zahlreichen Betrieben ordnungsgemäß und sinnvoll eingesetzt wird.
Der ESD unterstützt konsequente Maßnahmen gegen die künstliche Aufteilung regulärer Beschäftigung, nicht gemeldete Mehrarbeit, die Umgehung arbeitsrechtlicher Ansprüche sowie Verstöße gegen Mindestlohn- und Arbeitszeitregelungen. Wo ein tatsächlich höheres Arbeitsvolumen besteht, darf dieses nicht künstlich als geringfügige Beschäftigung deklariert werden.
Missbrauch ist durch wirksame Kontrollen und spürbare Sanktionen zu bekämpfen. Eine pauschale Abschaffung würde dagegen auch diejenigen Betriebe und Beschäftigten treffen, die den Minijob regelkonform nutzen.
Entscheidend ist nicht die Beschäftigungsform allein, sondern ihre konkrete Ausgestaltung und tatsächliche Handhabung.
Übergänge erleichtern statt Beschäftigung erschweren
Wo ein höheres und dauerhaftes Arbeitsvolumen vorhanden ist, sollte der Übergang in eine reguläre sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erleichtert werden.
Dazu müssen Belastungssprünge beim Überschreiten der Minijob-Grenze verringert, die Midijob-Regelungen verständlicher gestaltet und abrupte finanzielle Nachteile für Beschäftigte und Arbeitgeber vermieden werden.
Übergänge scheitern häufig nicht daran, dass eine geringfügige Beschäftigung rechtlich möglich ist, sondern daran, dass bei einer Ausweitung der Arbeitszeit Abgaben, Bürokratie und Nettoverluste sprunghaft zunehmen.
Reguläre Beschäftigung entsteht eher durch attraktive und berechenbare Übergänge als durch die ersatzlose Abschaffung von Minijobs.
Folgen einer Reform realistisch prüfen
Vor einer gesetzlichen Neuregelung ist eine umfassende Folgenabschätzung erforderlich. Sie muss untersuchen, welche Auswirkungen die Reform auf Beschäftigung, Arbeitskosten, Bürokratie und Nettoverdienste hat.
Besonders zu berücksichtigen sind Nebentätigkeiten neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung, geringfügige Beschäftigung in kleinen Betrieben sowie branchenspezifische und saisonale Arbeitsbedarfe.
Ebenso muss geprüft werden, ob die mit der Abschaffung von Minijobs einhergehenden höheren Kosten und der höhere Verwaltungsaufwand zu mehr Schwarzarbeit und unbezahlter Mithilfe führen werden.
Die bloße Annahme, abgeschaffte Minijobs würden automatisch in reguläre Beschäftigung umgewandelt, reicht als Grundlage für einen weitreichenden Systemwechsel nicht aus.
Die drei Forderungen des ESD
1. Den Sonderstatus der Minijobs erhalten
Der steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus geringfügiger Beschäftigung darf nicht pauschal abgeschafft werden. Minijobs müssen als eigenständige Beschäftigungsform für begrenzte Arbeitsvolumina erhalten bleiben.
2. Bürokratiearme Abwicklung und attraktive Übergänge sichern
Pauschalierte Arbeitgeberabgaben, zentrale digitale Meldungen und einfache Abrechnungsregeln müssen erhalten bleiben. Zugleich sind Belastungssprünge beim Übergang in den Midijob oder eine reguläre Beschäftigung zu verringern.
3. Missbrauch gezielt bekämpfen und Reformfolgen prüfen
Verstöße gegen Mindestlohn-, Arbeitszeit- und Sozialversicherungsvorschriften müssen konsequent kontrolliert und sanktioniert werden. Vor einer gesetzlichen Neuregelung ist eine umfassende Folgenabschätzung für kleine Betriebe, Beschäftigte und den Arbeitsmarkt vorzulegen.
Schlussfolgerung
Minijobs erfüllen in vielen kleinen und inhabergeführten Betrieben eine eigenständige Funktion. Sie ermöglichen es, begrenzte, saisonale oder schwankende Arbeitsbedarfe rechtssicher und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand abzudecken.
Die Abschaffung ihres steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus würde aus diesen Tätigkeiten nicht automatisch reguläre Beschäftigung machen. Häufig würden Arbeitsstunden entfallen, vom Betriebsinhaber selbst übernommen oder wirtschaftlich nicht mehr erbracht.
Der ESD fordert deshalb, Minijobs als praktikable Beschäftigungsform zu erhalten und gezielt weiterzuentwickeln. Notwendig sind eine einfache und pauschalierte Abwicklung, verlässliche Rahmenbedingungen und bessere Übergänge in reguläre Beschäftigung, wo tatsächlich ein höheres Arbeitsvolumen besteht.
Wer mehr sozialversicherungspflichtige Beschäftigung schaffen will, muss deren Ausweitung erleichtern. Die Abschaffung von Minijobs würde dagegen vor allem kleine Beschäftigungsmöglichkeiten gefährden.
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